Manche wissen einfach nicht, wann sie endlich aufgeben sollen. Zu diesem ziemlich großen Personenkreis gehört neben dem selbstvernichtungsfreudigen Spätrömer Guido Westerwelle offenbar auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg.
Wohl viele werden sich daran erinnern, daß sich nach der – von der Gutgläubigkeit der Dresdner Justiz begünstigten – ruchlosen Mordtat an Marwa El-Sherbini außer dem Mörder selbst nur für eine Person strafrechtliche Konsequenzen ergeben haben: Dr. Sabine Schiffer vom Erlanger Institut für Medienverantwortung. Sie hat nämlich vermutet, daß nicht der Täter, sondern der nothilfeleistende Ehemann des Opfers „sicherlich aus rassistischen Gründen“ angeschossen wurde. Sowas darf es nun wirklich nicht geben.
Nach einer peinlichen Niederlage vor dem Amtsgericht Erlangen, bei dem klar wurde, daß die werte Frau Staatsanwältin vom Verfahrensgegenstand keine Ahnung hatte und stattdessen auf eine merkwürdige zeitgeschichtliche Argumentation (Rufschutz für Polizisten als Konsequenz der [nicht zuletzt polizeilich durchgesetzten] NS-Gewaltherrschaft) pochte, hat sie sich nicht etwa bei der freigesprochenen Dr. Schiffer entschuldigt, wie es sich eigentlich gehört hätte. Nein, sie hat stattdessen lieber Revision eingelegt.
Die Revisionsbegründung wollen wir uns jetzt mal näher ankucken.
Zunächst einmal heißt es, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich beim angegriffenen 4-Wort-Halbsatz um eine Meinungsäußerung handele. In diesem Zusammenhang habe das Amtsgericht „nur das Wort ‚sicherlich’“ (auf das die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich selbst abgestellt hat!) betrachtet.
In erster Instanz hat die Staatsanwaltschaft bekanntlich andere Bedeutungen des Wörtchens „sicherlich“ als die von ihr aus offensichtlichen Gründen bevorzugte verstärkende Variante ignoriert. In der Revisionsbegründung räumt die StA immerhin ein: „Dem Amtsgericht Erlangen ist insoweit recht zu geben, als das Wort „sicherlich“ für sich genommen nicht nur verstärkend, sondern auch abschwächend verwendet werden kann.“ In diesem Fall sei es jedoch „zur Verstärkung“ eingesetzt worden, und zwar deshalb, weil in syntaktisch ganz anderen Satzteilen „die sogenannten Füllwörter „ja“ und „auch noch“ verwendet wurden“ und dem mehrteiligen Satz die Wörter „Und zwar ist Folgendes passiert“ vorangegangen seien.
Bevor wir mit der Sektion beginnen, wäre es sinnvoll, die ganze Äußerung zu betrachten:
„Und zwar ist Folgendes passiert: Der Vertreter der Muslime und der Vertreter der Juden, die sind zusammen nach Dresden gefahren, und haben den Mann, den überlebenden Mann, der ja versucht hat, seine Frau zu retten und sicherlich aus rassistischen Gründen von einem Polizisten auch noch angeschossen wurde…“ (Hervorhebung der StA)
Für die Staatsanwaltschaft macht es allem Anschein nach keinen Unterschied, wo diese Verstärkungsfüllwörter überhaupt untergebracht werden.
(1) Und zwar ist Folgendes passiert:
(2) Der Vertreter der Muslime und der Vertreter der Juden, die sind zusammen nach Dresden gefahren
(3) und haben den Mann
a. den überlebenden Mann
b. der ja versucht hat, seine Frau zu retten
c. und
i. sicherlich aus rassistischen Gründen
d. von einem Polizisten auch noch angeschossen wurde.“
Subjekt dieser Äußerung sind die Vertreter der jüdischen und muslimischen Glaubensgemeinschaften. Objekt ist „der überlebende Mann", dem die beiden einen Besuch abgestattet haben. Dieser hat „ja versucht“, seine Frau zu retten, und wurde „auch noch angeschossen“. Das einzige eindeutige Verstärkungsfüllwort – „ja“ – bezieht sich offensichtlich auf das Verb „versuchen“, also auf die völlig unbestrittene Tatsache, daß er „ja versucht hat, seine Frau zu retten“.
Bei „auch noch“ wird’s noch problematischer. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg, die ja erstinstanzlich die andere naheliegende Deutungsmöglichkeit des Wörtchens „sicherlich“ (d.h. als Vermutungskennzeichen) gar nicht erst erwähnt hat, versucht jetzt auch noch, uns eine nicht gerade naheliegende Deutung von „auch noch“ unterzujubeln. Es ist ja ziemlich eindeutig, daß „auch noch“ in dieser Äußerung kein bloßes Verstärkungspartikel ist, sondern etwa „zu allem Überfluß“ bedeuten soll. Z.B.: Der Mann leidet ja unter dem Verlust seiner Frau, und, als ob das nicht genug wäre, ist er zu allem Überfluß angeschossen worden. Und worauf bezieht sich dieses „auch noch“? Auf die völlig unbestrittene Tatsache, daß der Mann angeschossen wurde.
Der Polizist kommt erst in einem Neben-Nebensatz vor, dessen Subjekt der überlebende Mann ist. Im Gegensatz zum Ja und Auchnoch, die sich auf unstrittige Tatsachen beziehen, bezieht sich das Sicherlich auf etwas, was offensichtlich (wenn überhaupt!) nur ein Mensch auf der Welt mit Sicherheit wissen kann, und zwar auf die bewußten bzw. unbewußten geistigen Voraussetzungen, unter denen er sich in einer uneindeutigen Situation spontan für ein Schußziel entschieden hat.
Sicherlich weiß der „unbefangene Durchschnittsempfänger“, daß kein Mensch (egal, wieviele Staatsexamina er bestanden haben mag) in der Lage ist, Gedanken zu lesen. Im Gegensatz zu manchen Staatsanwälten ist ihm die Fähigkeit zuzutrauen, zwischen Tatsachen und Deutungen zu unterscheiden. Wer wann angeschossen wurde, ist – zumindest rein theoretisch – eindeutig feststellbar. Wer wen wann besucht hat, ebenfalls. Um aber glauben zu können, eine Medienwissenschaftlerin, die offenkundig nicht einmal dabei war, würde bei einer außer durch allgemeine Bemerkungen über das islamfeindliche Klima der Gesamtgesellschaft nicht weiter vertieften nebennebensätzlichen Äußerung über die Gründe eines Fehlschusses eine Tatsache feststellen, auf die er sich ohne weiteres verlassen könne, müßte dieser Durchschnittsempfänger schon so bescheuert sein, daß er den Satz gar nicht erst begreifen könnte.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg kann nur hoffen, daß ihre Ausführungen in der Revisionsinstanz einem solchen Unterdurchschnittsempfänger begegnen.
„Aus Sicht eines objektiven Empfängers, der das Interview der Angeklagten vom 15.07.2009 unbefangen hört oder liest, ist die Äußerung der Angeklagten betreffend die Schussabgabe dahingehend auszulegen, dass die Tatsache behauptet wird, dass der Polizeibeamte aus rassistischen Gründen auf den Ehemann der Getöteten geschossen hat.
Damit hat die Angeklagte dem Polizeibeamten ein – milde ausgedrückt – unehrenhaftes Motiv bei der Schussabgabe unterstellt.
…
Die von der Angeklagten behauptete Tatsache ist darüber hinaus geeignet, den Polizeibeamten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder diesen verächtlich zu machen. Die Angeklagte stellt die Behauptung auf, dass das Motiv für die Schussabgabe rassistisch gewesen ist.“
In seinem Aufsatz Von den Kränzen, der Abtreibung und dem Sakrament der Ehe, schreibt Kurt Tucholsky: „Die Kirche beweist alles, was sie anordnet, mit der schärfsten Logik, es stimmt scheinbar alles, Schritt für Schritt, Stufe für Stufe – und wenn sie am Ende der Kette angekommen ist, dann macht sie einen kleinen Hopser, der Denker beginnt zu fliegen und entschwindet den erstaunten Augen im Himmelblau.“
Schauen Sie sich die oben zitierte Passage aus der Revisionsbegründung noch einmal in Ruhe an. Haben Sie ihn schon gefunden, den kleinen Hopser? „Die Tatsache (wird behauptet), dass der Polizeibeamte aus rassistischen Gründen auf den Ehemann der Getöteten geschossen hat…Die Angeklagte stellt die Behauptung auf, dass das Motiv für die Schussabgabe rassistisch gewesen ist.“ (Hervorhebungen von mir)
In der angegriffenen Äußerung von Dr. Schiffer ist aber von Motiven keine Rede, sondern von „Gründen“. Sie hat nicht gesagt, daß der Beamte aus rassistischen Motiven den Ehemann des Mordopfers angeschossen hätte, sondern daß der Gatte „sicherlich aus rassistischen Gründen" angeschossen wurde.
Sollten sich an dieser Stelle manche denken, das sei doch nur juristische Haarspalterei (anders natürlich als die faszinierenden Ausführungen der Staatsanwältin zu den Füllwörtern), ist anzumerken, daß es zwischen Gründen und Motiven einen gewaltigen Unterschied gibt. Gründe können persönlich sein – und wenn Dr. Schiffer gesagt hätte, „Der Polizist hat den Ehemann des Opfers aus rassistischen Gründen angeschossen“ wäre diese Deutung sogar naheliegend – müssen es aber nicht. Gründe können vollkommen losgelöst von Menschen und ihren bewußten Gedankengängen existieren. Gründe können in der Luft schweben.
Motive liegen immer in der Person.
Zum Beispiel: Grund einer Erschießung können u.a. die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Projektils und der Zündmechanismus sein. Die sind für das Tötungsgeschehen ursächlich – ohne sie hätte sich der Schuß selbst beim besten bzw. schlimmsten Willen gar nicht erst lösen können. Motiv ist jedoch der präzise, persönliche Grund, weshalb eine bestimmte Person diesen ganz konkreten Tötungsvorsatz gefaßt hat. Gründe kann auch eine versehentliche Handlung haben. Motive haben nur vorsätzliche Taten.
Mit diesem kleinen Hopser will uns die Staatsanwaltschaft eine grobe Entstellung der verfahrensgegenständlichen Äußerung unterschummeln. Der im Passiv gefaßte Halbsatz über die möglichen Gründe des Fehlschusses mutiert zu einer im Aktiv gefaßten Behauptung, die dem Polizisten vorsätzliches, rassistisch motiviertes Tun vorwirft.
Nur so kann die StA Nürnberg anschließend behaupten:
„Darüber hinaus liegt in dieser Behauptung der Vorwurf eines erheblich schuldhaften Verhaltens, eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten als Polizeibeamter und damit auch eine erhebliche Herabwürdigung als Polizeibeamter und als Mensch, da auch die persönliche Integrität des Beamten in Frage gestellt wird.“
Das ist eine Ungehörigkeit, die eines ehrengerichtlichen Verfahrens würdig ist. Entweder weiß die Staatsanwältin wirklich nicht, daß es diese angebliche Behauptung so nie gegeben hat – dann sind die bayerischen Staatsexamina eindeutig zu leicht – oder aber, sie weiß ganz genau, daß die wirkliche Äußerung von Dr. Schiffer ganz anders aussieht, und hat deshalb vorsätzlich Passiv/Gründe gegen Aktiv/Motive ausgetauscht, um eine unhaltbare Behauptung glaubwürdiger erscheinen zu lassen (wie ihr Amtshandeln in dem Fall zu beurteilen wäre, sei den Lesern überlassen).
Dieser Hopser ist aber nichts gegen den Weitsprung, der jetzt kommt:
„Insbesondere vor dem geschichtlichen Hintergrund bedeutet diese Behauptung eine Herabsetzung des eingreifenden Polizeibeamten auf die unterste sittlichste (sic) Stufe. Es ist für den Beamten in hohem Maße herabwürdigend, bezüglich seines Motivs (!) für die Schussabgabe in Verbindung gesetzt zu werden mit den Zielen bzw. Beweggründen, welche im Nationalsozialismus (!) vorherrschend waren bzw. hinsichtlich der Beweggründe für die Schussabgabe diesen gleichgestellt (!) zu werden. Eine schlimmere Herabwürdigung ist kaum denkbar…“
Stopp! Wo soll man hier überhaupt anfangen?
Nach Auffassung der StA Nürnberg ist es also besonders verwerflich, nach dem Bestehen rassistischer Einstellungen und Denkmuster in der aktuellen Gesellschaft zu fragen, weil diese „im Nationalsozialismus vorherrschend waren“. Ja, das war eine schreckliche Zeit, besonders für die Polizei. Wir erinnern uns alle lebhaft daran, wie im sog. Dritten Reich die Polizei immer wieder als Rassistenpack verfolgt wurde und bei jeder Gelegenheit als Sündenbock hinhalten mußte. Ein schlimmeres Los als die des Polizeibeamten im Nationalsozialismus ist sicherlich kaum vorstellbar. Daher auch die Parole: Nie wieder Polizeikritik!
Hat Sabine Schiffer irgendwas vom Nationalsozialismus gesagt? Hat sie auch nur nebenbei bemerkt, „Das ist ja genau so wie damals!“ Wenn nicht, was soll denn diese Behauptung, daß sie den Polizisten "hinsichtlich der Beweggründe für die Schussabgabe (den im Nationalsozialismus vorherrschenden Zielen und Beweggründen) gleichgestellt" habe? „Rassistisch (ist) gleichbedeutend mit ausländerfeindlich und fremdenfeindlich“, und jetzt soll das alles gleichbedeutend mit Hitler sein.
Das Denkschema sieht allem Anschein nach so aus:
(1) Schiffer hat gesagt, der Ehemann sei sicherlich aus rassistischen Gründen angeschossen worden. (2) Das heißt, daß der Polizist bestimmt aus rassistischen Motiven geschossen hätte. (3) Das heißt wiederum, daß er nicht nur Polizist, Polizeibeamter und Ordnungsbeamter, sondern auch noch „ausländerfeindlich und fremdenfeindlich“ sei, (4) und das waren die Nazis bekanntlich auch. Schlußfolgerung: Die Schiffer hat diesen armen Polizisten als Nazi beschimpft!
Darauf, ob Schiffer die Unwahrheit gesagt hat, wird hier überhaupt kein Wert gelegt. Dieser Frage wird ein einziger Satz gewidmet: „Dass die Behauptung, die die Angeklagte in ihrem Interview aufgestellt hat, nicht zu treffend (sic!) ist, folgt aus den Einstellungsgründen der Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten.“ Erstens ist anzumerken, daß es inzwischen um eine Behauptung geht, die von Dr. Schiffer so nie aufgestellt wurde. Zweitens ist die Staatsanwaltschaft, die sich deshalb als „objektivste Behörde der Welt“ bezeichnet, nach § 160 II StPO verpflichtet, auch „die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“.
Entlastend wäre hier auch die realitätsnähere Deutung vorzutragen, daß es um bewußtes, vorsätzliches, rassistisch motiviertes Tun gar nicht ging, sondern um die unbewußten psychischen Einflüsse medialer Sachverhaltsdarstellungen, insbesondere der tagtäglichen Hetze gegen Muslime in den Massenmedien (Schiffers Forschungsschwerpunkt). Wurde im Ermittlungsverfahren gegen den Polizisten auch danach gefragt? Wenn nicht, ist die Einstellungsverfügung irrelevant. Für die Staatsanwältin ist diese Einstellungsverfügung eine Heilige Schrift – sie darf weder in Frage gestellt werden, noch darf man ihr widersprechen. Quod non est in acta…
Gerade wenn man meint, unverschämter geht’s nicht mehr, kommt die StA mit folgender Behauptung daher:
„Die Angeklagte, als Leiterin des Instituts für Medienverantwortung, ist es gewohnt, mit Worten umzugehen und war sich der Bedeutung und Tragweite ihrer Äußerung bewußt.“
Diese Angehörige der „objektivsten Behörde der Welt“ ist es sicherlich gewohnt, mit Worten umzugehen (wenngleich ihr das mit der Rechtschreibung noch nicht so recht gelingen will), und kann wohl kaum behaupten, sie sei sich nicht über den gewaltigen Unterschied zwischen der tatsächlichen Äußerung der Dr. Schiffer und der in der Revisionsbegründung zurechtgebastelten Version bewußt gewesen. Für manche ist Ironie nicht nur im lexikalischen Sinne ein Fremdwort.
Für den Fall, daß das Hohe Gericht von dem, was sie bisher zum besten gegeben hat nicht gerade beeindruckt ist, greift die StA Nürnberg auf die Behauptung zurück, Schiffers Vermutung stelle eine Formalbeleidigung dar, d.h.
„die deutlich über eine angemessene Interessenwahrnehmung hinausgehende und für diese nicht erforderliche Herabsetzung, die sich aus der Form oder den Umständen ergibt.“
Das wahrgenommene Interesse besteht darin – dies sei hinzugefügt, denn in der Revisionsbegründung wird das mit keinem Wort erwähnt – die genauen Ursachen und Bedingungen des Polizistenfehlschusses, durch den immerhin ein eindeutig als Araber erkennbarer, völlig unschuldiger Mensch schwer verletzt wurde, aufzuklären. Dabei drängt sich – für die meisten unbefangenen Betrachter – die Frage auf, ob sich die tagtägliche Hetze über die terroristischen Moslems und die „stille Islamisierung“ und dgl. womöglich unbewußt auf die Deutung eines nicht ganz eindeutigen Sachverhalts in einer Streßsituation dahingehend ausgewirkt haben könnte, daß von einer Täterschaft des um das Messer ringenden arabischen Ehemanns ausgegangen wurde.
Dieser Frage ist Dr. Schiffer so schonend nachgegangen wie nur möglich. Sie hat den Polizisten nicht als Rassist bezeichnet und hat vom Gebrauch der in so einer Fallkonstellation naheliegenden Schimpfnamen („Rassistensau“, „Nazischwein“ oder dgl. – das wären Formalbeleidigungen gewesen) nachweislich Abstand genommen. Sie hat die so gekennzeichnete und sowieso eindeutig erkennbare Vermutung aufgestellt, der Fehlschuss könne „rassistische Gründe“ haben.
Wenn das schon eine Formalbeleidigung ist, dann macht sich jeder Rassismusforscher strafbar. Wie soll man den Rassismus schon erforschen, wenn man keinen finden darf?