Ein bescheidener Vorschlag

Es wird in
medialen wie politischen Kreisen seit geraumer Zeit viel über die „Übernahme
größerer Verantwortung“ in der internationalen Gemeinschaft gesprochen. Der
Klarheit sowie der Vereinheitlichung der Rechtssprache halber sollte der
Bundestag folgende redaktionelle Anpassungen geltender Rechtsvorschriften in Erwägung ziehen:

Art. 26 I
Grundgesetz:

(1) Handlungen,
die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Übernahme internationaler
Verantwortung
vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter
Strafe zu stellen.

§ 80
Strafgesetzbuch

Vorbereitung einer internationalen
Verantwortungsübernahme

Wer eine internationale
Verantwortungsübernahme
(Art. 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die
Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die
Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren
bestraft.

§ 80a StGB

Aufstacheln zur internationalen
Verantwortungsübernahme

Wer im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zur internationalen
Verantwortungsübernahme
(§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.