Vor einiger Zeit
hat sich ein Oberverwaltungsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich
eine Verurteilung nach § 265a StGB (Schwarzfahren) auf die Integrationsprognose
eines Ausländers auswirkt.
Das eigentliche
Ergebnis mag dahingestellt bleiben. Die offensichtlichste Auffassung hat das
Gericht nicht einmal in Erwägung gezogen. Es gibt nämlich kein eindeutigeres
Indiz für eine geglückte Integration eines Ausländers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse als das Schwarzfahren. Eigentlich hätten sie
den Mann auf der Stelle einbürgern müssen!
Überhaupt wird
das Ziel Ausländerintegration mit völlig falschen Ansätzen verfolgt. Man
sehe sich einmal die Integrationsverordnung
an. Die Integrationskriterien haben mit dem Leben in Deutschland rein
gar nichts zu tun.
Was muß ein
Ausländer nachweisen können, um der Bundesregierung zufolge als „integriert“ zu
gelten?
–
Er muß über „ausreichende“ Deutschkenntnisse verfügen
(der Voraussetzung können selbst die meisten Bayer, Sachsen und Schwaben wohl
kaum genügen);
–
Er darf sich keine vorsätzlichen Straftaten zuschulden
kommen lassen (und schon müssen viele
CDU-Bonzen einpacken);
–
Er muß seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit
bestreiten (da bangt wiederum der Arbeitgeberverband);
–
Last but not least, er muß sich zu den Grundwerten der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen (darf man wirklich mehr von
einem Ausländer verlangen als von einem deutschen Innenminister?)
Nein, mit der
deutschen Gesellschaft hat das nun wirklich nichts zu tun. Man muß aber schon
anerkennen, daß sich die Integrationsverordner reichlich Mühe gegeben haben,
und daher sollte man auch konstruktive Verbesserungsvorschläge machen, wenn man
schon Kritik übt.
Daher gebe ich
hiermit meinen
Integrationspolitischen Gegenentwurf
bekannt.
Gewichtung integrationsrelevanter Sachverhalte
1. Wenn man schon einmal schwarzgefahren ist (+1
Punkt);
a.
wenn man nachweislich noch nie einen Fahrausweis
für den öffentlichen Nahverkehr gekauft hat (+1 Punkt).
Ist 1. oder 1a. zu
BEJAHEN:
2.
Wenn man schon einmal beim Schwarzfahren erwischt
wurde und
a.
man das erhöhte Fahrentgelt ordnungsgemäß
entrichtet hat (- 1 Punkt);
b.
man das erhöhte Fahrentgelt nicht entrichtet,
sondern einfach die Geringfügigkeitseinstellung der zuständigen Staatsanwaltschaft
abgewartet hat (+ 1 Punkt);
c.
man dabei so richtig angepißt getan hat (+2
Punkte);
3.
Wenn man nachweislich noch nie anfallende
GEZ-Gebühren entrichtet hat (+1 Punkt).
4.
Wenn man eine Privatbeleidigungsklage
a.
angedroht (+1 Punkt);
b.
veranlaßt (+1 Punkt); oder
c.
anhängig gemacht hat (+2 Punkte).
5.
Wenn man eine Nachbarstreitigkeit
a.
bis zum BGH verfolgt hat (+1 Punkt); und
b.
die daraufhin ergangene Entscheidung im Archiv
für civilistische Praxis abgedruckt wurde (+2 Punkte);
c.
der Streitwert EUR 1000,- nicht überstieg (+1
Punkt); und/oder
d.
man an dem ganzen selber schuld gewesen ist (+3
Punkte); und/oder
e.
Wenn man, ohne Jurist zu sein, extra zu diesem
Zweck das AcP abonniert hat (+ 3 Punkte).
6.
Wenn man Steuern
a.
stets rechtzeitig, ordnungsgemäß und in voller
Höhe gezahlt hat (-2 Punkte);
b.
schon einmal hinterzogen (+ 1 Punkt) und
c.
dabei besondere Kreativität an den Tag gelegt hat (+
1 Punkt) und/oder
d.
man dabei schon einmal gefragt hat: „Wozu wir
überhaupt noch Steuern zahlen?“
7.
Sprachliche Integration
a.
Wenn man einwandfreies Hochdeutsch spricht (-1
Punkt);
b.
Wenn man „als“ und „wie“ stets richtig verwendet (-1
Punkt);
c.
Wenn man Atlas, Material und Grad richtig
pluralisiert (-2 Punkte);
d.
Wenn man Dativ und Genitiv bzw. Dativ und
Akkusativ häufig durcheinanderbringt (+ 1 Punkt);
e.
Wenn man den Genitiv gar nicht verwendet (+2
Punkte);
Wertung
Wer nach
Summierung aller Punkte eine positive Punktezahl vorzuweisen hat, gilt
als integriert.
Wenn die
Punktezahl 5 übersteigt, kann dem Bewerber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.
Wenn die
Punktezahl 10 übersteigt, ist dem Bewerber eine Niederlassungserlaubnis
zu erteilen.
Wenn die
Punktezahl 15 übersteigt, ist der
Bewerber sofort einzubürgern.
Ist die
Punktezahl jedoch negativ, so ist der Betreffende selbst dann auszuweisen,
wenn er deutscher Staatsangehöriger ist.