Was darf die Satire?

Laß es bloß nicht drauf ankommen!

Frage an Radio Jerewan:
Was hat die Meinungsfreiheit mit dem Oralverkehr gemeinsam?
Antwort:
Eine falsche Zungenbewegung, und schon bist du im Arsch!
– Alter sowjetischer Witz

 

Willkommen im Minenfeld


Vor gut 90 Jahren fragte der Satiriker, Essayist und politische
Allgemein-Hellseher Kurt Tucholsky rhetorisch, was die Satire dürfe.
Die Antwort lieferte er gleich mit: Alles. Seitdem ist jeder, der auch
nur ein bißchen Macht und verdienstunabhängiges Ansehen genießt, eifrig
darauf bedacht, ihm zu widersprechen. Was die Satire eigentlich darf,
hängt letzten Endes davon ab, wieviele Instanzenzüge der Satiriker sich
leisten kann.

Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz kündigt stolz an: „Eine Zensur
findet nicht statt.“ Man muß schon zugeben, daß das nicht einmal
gelogen ist. Dank der gewaltigen, scheinbar neutralen, pseudohumanen
juristischen Apparatur, die sich aus den Gummiparagraphen des Straf-
und Zivilrechts (z.B. §§ 90 [Verunglimpfung des Staates, usw.], 185 ff
[Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede] StGB, § 823 ff [Deliktischer
„Ehren-„ und „Persönlichkeits“schutz] BGB) und den Elastegrundsätzen
des Bundesverfassungsgerichts zusammensetzt, steht jeder Satiriker vor
einem Minenfeld (mit flüssigen Grenzen noch dazu). Wozu braucht man da
noch eine Zensur? Continue reading →